Meine Leistungen |
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Ich betreue seit der Übernahme meiner Kanzlei im Jahre 2001
überwiegend Mandanten mit familienrechtlichen, erbrechtlichen und
arbeitsrechtlichen Problemen. Ich bin Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
e.V.. Diese Organisation stellt die ständige Information und Weiterbildung ihrer
Mitglieder auf dem Gebiet des Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts sicher. Über
die DVEV kann ich meinen Mandanten für Streitigkeiten über 50.000,-EUR die
Prozessfinanzierung über den DAS-Prozessfinanzierer vermitteln.
Im Familienrecht umfasst das Leistungsspektrum meiner Kanzlei folgende Bereiche :
Für den Fall, dass die Ehepartner sich über die Scheidung und
Scheidungsfolgesachen einig sind bietet sich der Abschluß einer Trennungs- und
/oder Scheidungsfolgevereinbarung an. Im Falle der Trennung / Scheidung sind folg. Punkte zu beachten und nach Möglichkeit zu regeln: -Verteilung des Hausrats Hierzu ist anzumerken, dass jeder Ehepartner dasjenige behalten kann, was er schon bei Eheschließung besaß oder ihm persönlich geschenkt wurde. Möbel und Hausrat, die kurz vor der Ehe oder während der Ehe angeschafft wurden, müssen die Partner aufteilen. -Unterhalt In bestimmten Fällen ist einer der Ehepartner unterhaltsberechtigt, insbesondere dann wenn er Kinder betreut. Über die Höhe des Unterhaltsanspruchs , sowie die Berechnung nach dem Einkommen des Ehepartners werden Sie beraten. Unabhängig von dem Unterhaltsanspruch des Ehepartners haben Kinder gegenüber demjenigen Elternteil bei dem sie nicht leben einen eigenen Barunterhaltsanspruch, welcher sich nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. -Sorge – und Umgangsrecht Ab dem 01.07.98 behalten Eltern auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder, falls nicht der Ehepartner den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellt. Gemeinsame Sorge bedeutet nicht, dass die Eltern grundsätzlich jede Entscheidung über die Kinder abzusprechen haben. Derjenige Elternteil, bei dem die Eltern leben, kann über alle Alltagsangelegenheiten entscheiden. Nur bei bedeutenden Entscheidungen, die Einfluss auf den weiteren Lebensweg haben, entscheiden die Eltern gemeinsam. ( Besuch der weiterführenden Schule, Ausbildung etc.) Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, hat das Recht und auch die gesetzliche Pflicht auf den Umgang mit dem Kind. Die Eltern können hierzu gemeinsam einen Rhythmus vereinbaren. Werden sie sich nicht einig entscheidet auf Antrag das Familiengericht. (Üblich sind Besuche an jeweils einem Feiertag, Besuche an jedem zweiten Wochenende) -Zugewinnausgleich Mit der Scheidung ist der gesetzliche Zugewinnausgleich durchzuführen, falls die Ehepartner keinen anderen Güterstand vereinbart haben. (bedeutsam nur noch Gütertrennung) Das vorhandene Vermögen wird entgegen der Vorstellung der meisten Eheleute nicht einfach durch zwei geteilt. Für jeden Ehepartner wird getrennt ermittelt welches Vermögen er bei der heirat hatte und welches Vermögen er am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages hat. Ist das Vermögen am Ende der Ehe höher als am Anfang, so hat er einen Zugewinn erwirtschaftet. Derjenige Ehepartner dessen Vermögen am Ende höher ist, hat dem anderen Ehepartner einen Ausgleich zu zahlen. Der Güterstand kann jederzeit geändert werden. (Ehevertrag) Bei diesem Thema sollte auf jeden Fall rechtlicher Rat eingeholt werden. -Versorgungsausgleich Mit der Ehescheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch. Derjenige Ehepartner der höhere Leistungen in der Rentenversicherung erworben hat ist ausgleichspflichtig, d.h. die Rentenversicherung überträgt Rentenanwartschaften auf das Rentenkonto des Ehepartners. Im Rahmen dieser Darstellung war nur ein kurzer Abriss möglich. Ich berate sie gern über alle Punkte, die für Ihre konkrete Lebenssituation entscheidend sind. |Zu den Fachbeiträgen Familienrecht| |Top|
Im Erbrecht werden folg. Bereiche bearbeitet : Vor dem Erbfall
Nach dem Erbfall beginnt die eigentliche anwaltliche Tätigkeit, welche sich zu einem meiner Schwerpunkte entwickelt hat.
Ich bin Mitglied der |Zu den Fachbeiträgen Erbrecht| |Top|
In diesem Bereich bieten wir zusätzlich- insbesondere Bauträgern / Auftraggebern unsere umfassende projektbegleitende Betreuung an. Wir helfen unseren Mandanten gesichertes Baurecht zu schaffen und gestalten zur Vermeidung von Konflikten in der Praxis bereits erprobte Verträge, - vom Vertrag zur Grundstückssicherung über die Verträge mit Architekten- / Generalplanern bis zu den Verträgen mit den bauausführenden Firmen-. Im einzelnen werden u. a. folgende Leistungen während der einzelnen Projektphasen durch uns erbracht: 1. Projektvorbereitung
4. Überwachen der Leistungserbringung der Planer und Berater : z.B. Beratung zu Maßnahmen bei Leistungsabweichungen (Verzug, Vertragsstrafen); Klärung von Spezialfragen zur HOAI 5. Überwachung der Leistungserbringung der ausführenden Firmen ( z.B. Koordination der Abnahmen, Teilabnahmen, förmlichen Abnahmen ;Führen des relevanten Schriftverkehrs z.B. bei Verzug etc., Abwehr von Vergütungsnachträgen, rechtliche Beratung bei der Mängelfeststellung ,Durchsetzung der Mängelbeseitigung, Prüfung der Möglichkeiten der Beweissicherung, Beratung bei der Prüfung der Schlußrechnung, Mitwirkung beim Austausch der Sicherheiten nach Abnahme.....) Zwar liegt das wirtschaftliche Verlustrisiko einer Kapitalanlage grundsätzlich beim Anleger als Inhaber des angelegten Kapitals. Jedoch wird sich für den Anleger / Auftraggeber bei Eintritt eines Verlustes aus einer Kapitalanlage die Frage stellen, ob er den Verlust auf einen anderen, d.h. einem an dem Geschäft Beteiligten, überwälzen kann. Wir prüfen für unseren Auftraggeber, ob ein Fehler bei der Information oder
Beratung über die Kapitalanlage vorliegt, und der Informant oder Berater
hierfür rechtlich verantwortlich sein kann, so dass er für den Schaden des
Anlegers / Auftraggebers haftet.
Initiatoren von Kapitalanlagen bieten wir unsere Unterstützung bei der Konzeption ihrer Anlagemodelle in der rechtlichen Ausgestaltung an. Wir wirken bei der textlichen Gestaltung der Prospekte mit, prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in den Prospektentwürfen, um das Haftungsrisiko aus der Prospekthaftung für den Initiator weitgehend auszuschließen. |Zu den Fachbeiträgen Kapitalanlagerecht| |Top|
Im Urheberrecht befasst sich meine Kanzlei überwiegend mit dem Musiker als Interpret und Urheber. Es ist für den Musiker vorteilhaft über Urheber– und Leistungsschutzrechte informiert zu sein. Die anwaltliche Tätigkeit der Kanzlei erstreckt sich auf die Vertragsgestaltung von Musikern und Musikgruppen mit Dritten, beispielsweise Verträge mit Tonstudios, künstlerischen Produzenten, Veranstaltern und Musikverlagen. Darüber hinaus werden die Interessen der Komponisten / Texter ggü. der GEMA wahrgenommen. (Hilfestellung bei der Anmeldung der Werke, sowie Prüfung der Abrechnungen / Tantiemen) Der Mandant wird in allen Fragen, die im Zusammenhang mit der GEMA auftreten beraten und rechtlich begleitet. Unsere Tätigkeit erstreckt sich sowohl auf die außergerichtliche Beratung,
sowie der Gestaltung von Mietverträgen im Wohnraum – und Gewerbemietrecht, als
auch auf die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche unserer Mandantschaft. |
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