Die prozessuale Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs;
Wie kann der Pflichtteilsanspruch durchgesetzt werden?
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Der Pflichtteilsberechtigte hat die Möglichkeit entweder mit einer sogenannten Leistungsklage
die Zahlung oder mittels einer Stufenklage sowohl eine Auskunft als auch Zahlung zu verlangen.
Die reine Zahlungsklage wird in der Regel erhoben, wenn der Pflichtteilsberechtigte genau
Vorstellungen über den Wert des Nachlasses hat. Ansonsten ist eine Auskunftsklage, welche mit
dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbunden werden kann, zu erheben.
Wenn streitig ist, ob überhaupt ein Pflichtteilsrecht besteht, besteht die Möglichkeit eine
Feststellungsklage zu erheben. Auch kann der Erblasser gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten
zu seinen Lebzeiten noch im Wege der Feststellungsklage klären, ob seine Pflichtteilsentziehung
wirksam ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Pflichtteilsberechtigte noch zu
Lebzeiten des Erblassers klären lassen, ob ein Pflichtteilsentzug wirksam war (Beweislast).
Hinsichtlich der Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruches ist der Pflichtteilsberechtigte
beweispflichtig. Insbesondere ist er beweispflichtig für die Zugehörigkeit von Gegenständen zum
Nachlass und die Frage ob eine Schenkung vorliegt, die zur Erhöhung des fiktiven Nachlassbestandes
führt. In bestimmten Fällen kommt jedoch eine Beweislastumkehr in Betracht, wenn der
Zuwendungsempfänger sich auf die Unentgeltlichkeit beruft und ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist.
Für den Fall, dass der beklagte Erbe die Einrede der Verjährung erhebt, hat er die der
Verjährung zugrunde liegenden Tatsachen, insbesondere den Zeitpunkt der Kenntniserlangung
vom Erbfall und von der beeinträchtigenden Verfügung darzulegen und zu beweisen. Was die Anrechnung
von Vorempfängen des Pflichtteilsberechtigten anbelangt, muss derjenige, der sich auf die Anrechnung
einer Zuwendung beruft, die Zuwendung und die Anrechnungsbestimmung beweisen.
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich des Nachlassbestandes auf jeden Fall
auskunftspflichtig. Insoweit handelt es sich bei dem § 2314 BGB um eine Anspruchsgrundlage. Der
Pflichtteilsberechtigte kann die Erstellung eines privaten oder amtlichen Nachlassverzeichnisses
verlangen,indem alle Nachlasswerte per Todestag des Erblassers aufzunehmen sind.
Wurde bereits ein privates Verzeichnis erstellt, kann zusätzlich auch noch ein amtliches
Verzeichnis verlangt werden. Darüber hinaus steht dem Pflichtteilsberechtigtem ein Wertermittlungsanspruch
zu. Schließlich kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses
anwesend zu sein. Dabei umfasst das Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten auch die Möglichkeit von
einem Beistand begleiten zu lassen oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Termins zu betrauen.
Auskunftspflichtig ist der Erbe und der Erbeserbe.
Ein Auskunftsanspruch der auf die Weitergabe von Wissen gerichtet ist, ist nicht auf den
Vorerben beschränkt. Im Übrigen ist auch der Nacherbe im Sinne des § 2314 I BGB und mit dem
Eintritt des Nacherbfalls unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichtet.
Eidesstattliche Versicherung
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht nur, wenn Grund
zur Annahme besteht, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
erstellt wurde.
Prozessuale Besonderheiten
Bei der Stufenklage ist es möglich einen unbezifferten Antrag zu stellen. Der Kläger,
bzw. der Kläger, bzw. Pflichtteilsberechtigte muss aber seine Betragsvorstellung kund tun.
Um eine etwaige Teilabweisung zu vermeiden empfiehlt es sich eine vorsichtige Schätzung
bezüglich der Höhe des zu beanspruchenden Pflichtteils.
Grundsätzlich ergehen bei der Stufenklage regelmäßig Teilurteile, weil über die
nachfolgenden Anträge erst verhandelt werden kann, wenn über die vorhergehenden entschieden wurde.
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