Einstweiliger Rechtsschutz im Pflichtteilsrecht;
Sicherung des Pflichtteilsanspruchs
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Was kann der Pflichtteilsberechtigte tun, wenn der Erbe insolvent wird oder das Vermögen
beiseite schafft ?
Besteht die Gefahr, dass der pflichtteilsverpflichtete Erbe insolvent wird oder das
Vermögen beiseite schafft oder verschwendet, kann es ratsam sein, zur Sicherung der
Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten einen Arrestbefehl zu beantragen. Im Falle des
Arrestverfahren muss dargelegt werden, dass die Gefahr besteht, dass die Vermögensverhältnisse
des Schuldners sich nachteilig verändern. Auf ein Verschulden des Schuldners kommt es dabei nicht
an. Es können auch Handlungen durch unberechtigte Dritte und zufällig eintretende Umstände zu
einem Arrestgrund führen.
Beispiele:
Verdächtige Vermögensveräußerung, auffallende Grundstücksbelastung, Fluchtverdacht, häufiger
Wohnungswechsel, Verlust der Einnahmequelle (Arbeit etc) Verschwendung.
Kein Arrestgrund liegt zum Beispiel vor, wenn der Schuldner sich nur vertragswidrig verhält
oder bei Vorliegen einer rechtswidrigen Verhandlung, wenn die Möglichkeit der anderweitigen
Sicherung besteht, bspw. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, wenn ein anderweitiger
für vollstreckbar erklärter Titel existiert, wenn die Gefahr nur in der schnelleren Vollstreckung
durch andere Gläubiger besteht oder wenn bereits ein Arrest des Gläubigers vorliegt.
Mit der Anordnung des persönlichen Arrestes soll verhindert werden, dass Vermögensgegenstände
beiseite geschafft werden. Der Arrestgrund ist nur dann gegeben, wenn andere Sicherungsmittel
fehlen und der dingliche Arrest zur Sicherung des Gläubigers nicht ausreicht. Voraussetzung ist,
dass der Schuldner über pfändbares Vermögen verfügt. Wichtig ist im Arrestverfahren die
Glaubhaftmachung. Mit der Antragsschrift soll der Arrestanspruch und der Arrestgrund glaubhaft
gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung können alle üblichen Beweismittel, die Versicherung an
Eides statt, eigene Darstellung der Tatschen, die sogenannte anwaltliche Versicherung,
schriftliche Erklärung von Zeugen, Fotokopien Privatgutachten etc. benutzt werden.
Mit dem Arrestgesuch kann auch bereits ein Antrag auf Forderungspfändung verbunden werden.
|