Neues Erbschaftssteuerrecht 2009 / 2010
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte die bisherigen Regelungen zur Erbschaftssteuer
2006 für verfassungswidrig erklärt. Die Politik sollte bis Ende 2008 eine neue Regelung auf den
Weg bringen. Mit Wirkung zum 01.01.2009 trat danach das Erbschaftssteuerreformgesetz in Kraft.
Es brachte eine Vielzahl von Veränderungen, die zum Beispiel die persönlichen Freibeträge, das
Anfallen der Steuer bei Vererbung privater Wohnimmobilien und bei Vererbung von Unternehmen betreffen.
Einige der wesentlichen Neuerungen, vor allem bei der Vererbung von privatem Vermögen, werden im
Folgenden dargestellt.
Ingesamt wird dabei ebenso auf die Reform der Neuerungen des Erbschaftssteuerrechts durch
das am 01.01.2010 in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingegangen werden.
B) Änderungen im Erbschaftssteuerrecht
I) Privates Vermögen
1) Vererben der Wohnimmobilie
Vererbt der Erblasser eine bis zu seinem Ableben von ihm eigens genutzte Wohnimmobilie an seinen
Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner, so fällt dafür keine Erbschaftssteuer an, vgl.
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 b Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Einzige Voraussetzung ist,
dass das Objekt 10 Jahre lang von dem jeweiligen Erben selbst genutzt wird. Dabei scheidet eine
Nutzung als Zweitwohnsitz ebenso aus, wie eine Vermietung der Immobilie. Dies gilt auch bei einer
Vererbung an die Kinder oder Enkel (bei bereits verstorbenen Elternteil) des Erblassers, vgl. § 13
Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG. Bei diesen besteht neben der eigenen Nutzung über einen Zeitraum von 10 Jahren
allerdings die zusätzliche Bedingung, dass die Fläche des Objekts nicht mehr als 200 qm betragen darf.
Liegt sie darüber, so fällt für den übersteigenden Betrag unter Beachtung des anteiligen Werts des
Grundstücks grundsätzlich die Erbschaftssteuer an (Freibeträge sind dabei gegebenenfalls noch
zu berücksichtigen).
Kinder müssen überdies nicht bereits vor dem Tod des Erblassers in der Immobilie gewohnt haben.
Aus diesem Grund ist unverzüglich nach Eintritt des Erbfalls ein Umzug in das Familienheim
erforderlich um die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung zu erfüllen.
Entfallen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erbschaftssteuerpflicht innerhalb der
10-Jahres-Frist, so kommt es zu einer Nachversteuerung. Dies ist dann der Fall, wenn die Immobilie
vermietet, verkauft oder nur noch als Zweitwohnsitz genutzt wird. Von diesem Grundsatz gibt es
allerdings Ausnahmen. So soll eine Nachversteuerung nicht erfolgen, wenn eine Eigennutzung aus
zwingenden Gründen nicht mehr möglich ist. Als einen solchen Grund ist beispielsweise die
Pflegebedürftigkeit der Witwe oder des Witwers (nicht der erbenden Kinder) anzusehen, die
dazu führt, dass der Haushalt nicht mehr selbstständig geführt werden kann.
Von der Neuregelung der Vererbung von Wohnimmobilien wird nur der bereits aufgeführte Personenkreis,
also die sogenannte Kernfamilie, erfasst. Folglich kommt es zu einer Benachteiligung der erbenden
Geschwister, die ebenfalls die Immobilie selbst nutzen könnten.
2) Stundung der Erbschaftssteuerpflicht
Auf Antrag des Erwerbers kann die anfallende Erbschaftssteuer bis zu 10 Jahre gestundet werden,
soweit die Voraussetzungen des § 28 ErbStG vorliegen. Eine Stundung kommt z.B. dann in Betracht,
wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber zu eigenen
Wohnzwecken nutzt und er die Steuer nur durch dessen Veräußerung aufbringen könnte. Dies
gilt ebenso für sonstiges begünstigtes Vermögen, wie bebaute Grundstücke die zu Wohnzwecken
vermietet werden, § 28 Abs. 3 S. 1, 2 ErbStG.
In den vorgenannten Konstellationen endet die Stundung, sobald das erworbene Vermögen Gegenstand
einer Schenkung unter Lebenden wird.
Eine Stundung ist weiterhin beim Erwerb von Betriebsvermögen möglich, soweit dies zur Erhaltung
des Betriebes notwendig ist, vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG.
Generell ist aber zu beachten, dass, soweit es sich nicht um einen Erwerb von Todes wegen handelt,
für die Stundung Zinsen nach §§ 234 und 238 der Abgabenordnung anfallen.
3) Persönliche Steuerfreibeträge
Die persönlichen Steuerfreibeträge gemäß § 16 ErbStG haben sich durch die Reform des
Erbschaftssteuerrechts teilweise erheblich erhöht. Welcher Freibetrag für Sie gilt, lässt
sich anhand der nachfolgenden Tabelle und Ihrer Steuerklasse ermitteln.
ErbStG § 16 Abs. 1
Nr. ... |
Personen |
Freibeträge ab Januar 2009 |
Freibeträge bis Dezember 2008 |
| ... 1 |
Ehegatten |
500.000,- € |
307.000,- € |
| ... 2 |
Kinder |
400.000,- € |
205.000,- € |
| ... 3 |
Enkelkinder |
200.000,- € |
51.200,- € |
| ... 4 |
übrige Personen der Steuerklasse I |
100.000,- € |
51.200,- € |
| ... 5 |
Personen der Steuerklasse II |
20.000,- € |
10.300,- € |
| ... 6 |
eingetragener Lebenspartner |
500.000,- € |
5.200,- € |
| ... 7 |
übrige Personen der Steuerklasse III |
20.000,- € |
5.200,- € |
Anmerkungen zur Steuerklasse I:
a) unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen neben Kindern auch die Stiefkinder
b) unter § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen neben Enkelkindern ebenso Stief- und Urenkel
c) unter § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und damit unter die übrigen Personen der Steuerklasse I
fallen Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen
Anmerkungen zur Steuerklasse II:
Personen der Steuerklasse II sind gem. § 15 Abs. 1 ErbStG Eltern und Großeltern bei Schenkungen,
die Stief- und die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte, die Schwiegerkinder, die Geschwister
und die Abkömmlinge ersten Grades der Geschwister (also Nichten und Neffen).
Anmerkungen zur Steuerklasse III:
In die Steuerklasse III gehören alle anderen Erwerber, insbesondere auch der eingetragene Lebenspartner.
4) Steuersätze
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG n. F. wird seit dem 01.01.2010 die Erbschaftssteuer nach den
folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich
... Euro (Beträge bis 31.12.2008) |
Prozentsatz
in der Steuerklasse (Prozentsatz bis 31.12.2008) |
|
I |
II |
III |
| 75.000 (52.000) |
7 (7) |
15 (12) |
30 (17) |
| 300.000 (256.000) |
11 (11) |
20 (17) |
30 (23) |
| 600.000 (512.000) |
15 (15) |
25 (22) |
30 (29) |
| 6.000.000 (5.113.000) |
19 (19) |
30 (27) |
30 (35) |
| 13.000.000 (12.783.000) |
23 (23) |
35 (32) |
50 (41) |
| 26.000.000 (25.565.000) |
27 (27) |
40 (37) |
50 (47) |
| über 26.000.000 (über 25.565.000) |
30 (30) |
43 (40) |
50 (50) |
Ab dem 01.01.2009 wurden erstmalig die Prozentsätze in den einzelnen Steuerklassen erneuert.
In der Steuerklasse II war bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von 75.000,- € bis
6.000.000,- € ein Prozentsatz von 30, bei einem darüber liegenden Wert ein Prozentssatz von
50 angesetzt. Dies wurde allerdings scharf kritisiert, da es quasi zu einer Gleichstellung der
Personen, die der Steuerklasse II angehören, mit Nichtverwandten führte. Die dadurch entstehenden
Mehrbelastungen wirkten sich erheblich auf diese Personen aus. Daher enthält das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, eine
Reform der Neuerungen des Erbschaftssteuerrechts. Die Prozentsätze der Steuerklasse II wurden
wie dargestellt herabgesetzt und liegen nunmehr zwischen 15 und 43 Prozent.
5) Pauschbeträge für Pflegeleistungen
In § 13 Abs. 1 ErbStG sind die Steuerbefreiungen geregelt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt
danach ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 € steuerfrei, der Personen anfällt, die dem
Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben,
soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Dies gilt mangels dahingehender
Einschränkungen auch für Geschwister.
II) Betriebliches Vermögen
1) Verschonungsabschlag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG
Beim Vererben von Betriebsvermögen und damit verbunden bei dem Anfallen der Erbschaftssteuer
kam es aufgrund des Erbschaftssteuerreformgesetzes ab dem 01.01.2009 zu einigen Änderungen.
Diese wurden seit dem 01.01.2010 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetzes teilweise nochmals reformiert.
Seit dem 01.01.2009 existiert ein sogenannter Verschonungsabschlag beim Anfallen der Erbschaftssteuer.
Dieser findet auf Betriebsvermögen und auf Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %
Anwendung, vgl. § 13 a Abs. 1 ErbStG.
Dem Erwerber stehen zwei Optionen zur Wahl. Diese erfolgt einmalig mit der Erbschaftssteuererklärung
und ist unwiderruflich.
a) 1. Möglichkeit - Verschonungsabschlag von 85 %:
Der Erwerber hat die Möglichkeit einen Verschonungsabschlag von 85 % des Betriebsvermögens
zu beantragen. Folglich würden nur 15 % des Betriebsvermögens bei Veranschlagung der
Erbschaftssteuer berücksichtigt werden. Die Bewilligung des Antrags ist allerdings an
einige Voraussetzungen geknüpft.
Das Gesetz sah seit dem 01.01.2009 vor, dass das Eigentum an dem Betriebsvermögen wenigstens
noch sieben Jahre nach Eintritt des Erbfalls bei dem Erwerber verbleiben muss. Die
Ausgangslohnsumme (nach § 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG die durchschnittliche Lohnsumme der
letzten sieben vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre) musste
über diesen Zeitraum 650 % betragen.
Jedoch galt die Regelung nur, soweit es in dem Betrieb wenigstens 10 Beschäftigte gab und das
Verwaltungsvermögen des Unternehmens maximal 50 % (d.h. das Produktivvermögen ebenfalls 50 %) betrug.
Was dem Begriff Verwaltungsvermögen unterfällt, ist in § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG geregelt.
Beispielsweise sind Kunstgegenstände und Wertpapiere sowie Immobilien, die Dritten zur Nutzung
überlassen werden darunter zu fassen.
Seit dem 01.01.2010 ist die Norm des § 13 a ErbStG hinsichtlich einiger Voraussetzungen reformiert.
So bedarf es für einen Verschonungsabschlag von 85 % nunmehr nur noch den Verbleib des Betriebsvermögens
im Eigentum des Erwerbers für eine Zeit von 5 Jahren. Die Ausgangslohnsumme braucht
in diesem Zeitraum nur noch 400 % zu betragen und die Anzahl der Beschäftigten wurde
auf 20 angehoben, vgl. § 13 a Abs. 1 S. 2, 4 ErbStG.
b) 2. Möglichkeit – Verschonungsabschlag von 100 %:
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auf Antrag des Erwerbers einen Verschonungsabschlag
von 100 % zu erhalten. Somit würde das betriebliche Vermögen gar keine Berücksichtigung bei der Ermittlung
der Erbschaftssteuer finden.
Ein Teil der Voraussetzungen des Verschonungsabschlags von 85 % bleiben auch bei einem
Verschonungsabschlag von 100 % erhalten.
Abweichend davon war seit dem 01.01.2009 ein Verschonungsabschlag von 100 % dann möglich,
wenn das Betriebsvermögen über einen Zeitraum von 10 Jahren im Eigentum des Erwerbers verblieb
und die Ausgangslohnsumme in dieser Zeit 1000 % betrug. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am
betrieblichen Gesamtvermögen darf dabei 10 % nicht übersteigen.
Seit dem 01.01.2010 wurde diese Regelung dahingehend verändert, dass es nunmehr genügt, wenn das
Betriebsvermögen über einen Zeitraum von sieben Jahren sich im Eigentum des Erwerbers befindet und
die Ausgangslohnsumme in diesem Zeitraum 700 % beträgt, vgl. § 13 a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG.
Gem. § 37 Abs. 3 ErbStG findet der ab 01.01.2010 geltende § 13 a ErbStG auf Erwerbe Anwendung,
für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht, weshalb er auch rückwirkend für Erbschaften aus
dem Jahr 2009 gilt.
2) Abzugsbetrag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG
Neben dem Verschonungsabschlag nach § 13 a Abs. 1 ErbStG besteht noch die Möglichkeit den sogenannten
Abzugsbetrag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG geltend zu machen. Danach wird der steuerpflichtige
Teil des Vermögens nicht bei Ermittlung der Erbschaftssteuer veranschlagt, wenn dessen Wert den
Betrag von 150.000,00 € nicht übersteigt. Sollte diese Wertgrenze überschritten werden, so
verringert sich der Abzugsbetrag um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags, § 13 a
Abs. 2 S. 2 ErbStG.
Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe
nur einmal berücksichtigt werden, § 13 a Abs. 2 S. 3 ErbStG.
C) Fazit
Durch die Reform des Erbschaftssteuerrechts wurden einige Neuerungen geschaffen. Ob dadurch
die bezweckte Verfassungsmäßigkeit hergestellt worden ist, bleibt abzuwarten. Trotz der Änderungen
herrschen an einigen Stellen noch erhebliche Defizite.
So sind die Geschwister des Erblassers bei Vererbung von privatem Vermögen die Verlierer dieser
Reform. Erben sie eine Immobilie, fällt dafür anders als z.B. bei Ehegatten grundsätzlich die
Erbschaftssteuer an. Es finden lediglich die Freibeträge Beachtung, was in Zukunft zu willkürlichen
Ergebnissen führen wird.
Ebenso ist als einziger Ausnahmefall von einer Nachbesteuerung bei Veräußerung oder Vermietung
der Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Frist die Pflegebedürftigkeit bzw. der Tod des Erwerbers
anerkannt. Erstrebenswert wäre insoweit eine flexiblere Lösung, damit nicht nur gesundheitliche
Gründe erfasst werden würden. So ist es beispielsweise denkbar, dass der allein lebende Erwerber
die Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Frist verlässt, um zu seinen Kindern zu ziehen. Der
nachvollziehbare Grund dem Alleinsein zu entgehen, würde bislang zu einer unbilligen Nachforderung
der Erbschaftssteuer führen.
Im Hinblick auf das Anfallen der Erbschaftssteuer bei Vererbung von betrieblichen Vermögen
ist anzumerken, dass wohl der Großteil der Erwerber sich für die 1. Möglichkeit und damit einen
Verschonungsabschlag von 85 % in Kombination mit dem dargestellten Abzugsbetrag entscheiden wird.
Dies hat den Grund, dass ein späterer Wechsel zwischen den einzelnen Optionen nicht mehr möglich
ist und das Risiko einer Unterschreitung der Lohnsteuergrenze, mit der Folge des Anfallens einer
höheren Erbschaftssteuer, zu hoch ist.
Abschließend ist jedem Betroffenen anzuraten, bei der Erbschaftssteuererklärung fachlichen
Rat einzuholen, soweit die Erbmasse über die bestehenden Freibeträge hinausgeht. Es existiert
eine Vielzahl von Sonderregelungen, die gegebenenfalls im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen
wären. Die vorliegende Übersicht kann die Rechtslage nur in groben Zügen darstellen. Aus
diesem Grund würde ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch ausführlichen beraten.
|