Der Streit um das Erbe;
Wann sollte man einen Anwalt beauftragen ?
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Nach dem Tod des Erblassers entsteht häufig Streit darüber, wer zum Rechtsnachfolger berufen ist.
Hat der Erblasser in einem Testament die Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge angeordnet,
finden sich die Enterbten damit häufig nicht ab. Um sein Erbrecht nachzuweisen, kann zum einen das
Nachlassgericht angerufen werden um eine Erbschein zu beantragen. Zum anderen besteht die Möglichkeit,
sein Erbrecht im Zivilprozess durch Urteil feststellen zu lassen.
Wann sollte man einen Anwalt beauftragen ?
Bei Erbschaftsstreitigkeiten handelt es sich häufig um rechtlich komplizierte Angelegenheiten.
Allein schon deshalb ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin unumgänglich. Für
den Fall, dass man seine Rechte mittels Klage vor einem Zivilgericht durchsetzen will, ist ab einem
Streitwert von 5001,00 EUR das Landgericht sachlich zuständig. Grundsätzlich muss man sich beim
Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Beispiel:
Der Erblasser E hinterlässt eine Sohn S. Andere erbberechtigte Verwandte sind nicht vorhanden.
Die Ehefrau ist vorverstorben. Sein Freund F meint jedoch Alleinerbe aufgrund eines formgültigen
eigenhändigen Testaments geworden zu sein. Der Sohn trägt vor, dass das Testament unwirksam sei,
weil der Erblasser E. zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in Folge einer altersbedingten
Demenz nicht mehr testierfähig gewesen sei. Der Freund F. fordert den Sohn S. nunmehr auf, die
Nachlassgegenstände an ihn herauszugeben. Nachdem sich der Sohn S. weigert klagt der Freund F.
vor dem Landgericht auf Feststellung seines Erbrechts und Herausgabe der Nachlassgegenstände. Die
Klage des Freundes hätte Erfolg, wenn er Erbe aufgrund des eigenhändigen Testaments geworden ist.
Der gesetzliche Erbe, d.h. der Sohn wäre dann wirksam enterbt worden. Er hätte jedoch einen
Pflichtteilsanspruch. Somit wird das Gericht im Prozess prüfen, ob das Testament formell korrekt
errichtet wurde und ob der Erblasser bei der Errichtung des Testament auch testierfähig war.
Grundsätzlich hat der Sohn, welcher durch das Testament von der Rechtsnachfolge ausgeschlossen
wurde die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Testierunfähigkeit (die Demenz) begründen,
denn es gilt der Grundsatz, dass der Erblasser solange als Testierfähig anzusehen ist, als nicht
das Gegenteil bewiesen ist.
Wie könnte der Sohn beweisen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments
testierunfähig war ?
Grundsätzlich kommen im Zivilprozess als Beweismittel neben dem Zeugen- und dem Urkundenbeweis
vor allem der Sachverständigenbeweis in Betracht.
Die Frage, ob jemand aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage war ein Testament zu entrichten
wird im allgemeinen nur auf der Grundlage eine Gutachtens, eines Facharztes regelmäßig eines
Neurologen entschieden werden können. Der Gutachter benötigt dabei Informationen zum
Gesundheitszustand und zur Vorgeschichte des Erblassers. Auch lässt sich häufig die Testierunfähigkeit
durch die Vernehmung von Zeugen, die etwas zum Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der
Testamentserrichtung sagen können beweisen. Neben den Angehörigen, Nachbarn und Freunden können
auch der behandelnde Arzt oder der beratende Anwalt oder der Steuerberater Angaben zum Zustand des
Erblassers machen.
Zu beachten ist, dass die ärztliche Schweigepflicht bezüglich der Umstände die die Testierfähigkeit
auch nach dem Tode des Erblassers weiterwirkt. Insoweit kann der Arzt nur als Zeuge aussagen, wenn er
von der Schweigepflicht entbunden wurde. Es kommt daher darauf an, ob der Erblasser bereits zu Lebzeiten
den behandelnden Arzt ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat. Lässt sich trotz der
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nicht mehr aufklären, ob der Erblasser zum Zeitpunkt
der Testamentserrichtung testierfähig war, wird es sehr schwierig. Schließlich muss derjenige,
der sich auf die Testierunfähigkeit und somit auch auf die Unwirksamkeit des Testamentes beruft
darlegen und beweisen, dass der Erblasser nicht testierfähig war.
Lässt sich dies nicht mehr klären, so wird das Testament als wirksam angesehen.
In dem Beispielsfall würde dann der Sohn den Prozess verlieren und müsste dann den Nachlass an den
Freund F. herausgeben.
Sofern das Gericht zum Ergebnis kommt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
die Tragweite seines Tuns nicht mehr überblicken konnte, er also testierunfähig war, ist das
Testament unwirksam. Es würde dann die gesetzliche Erbfolge gelten. Die Klage des Freundes
würde somit abgewiesen werden, so dass er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte.
Um welche weiteren Punkte wird im Erbprozess häufig gestritten ?
Neben der Frage der Testierfähigkeit wird in Erbprozessen auch häufig über die Formgültigkeit und
den Widerruf von Testamenten gestritten.
Wie kann ich das Erbrecht nachweisen, wenn das Testament nicht mehr auffindbar ist ?
Lässt sich das Testament nach dem Tode des Erblassers nicht mehr auffinden, so hat der potentielle
Erbe ein Beweisproblem. Beweispflichtig ist der, der aus dem Testament Rechte herleiten möchte. Die
Errichtung des Testaments kann in diesem Falle durch alle zulässigen Beweismittel, wie Zeugen oder
Urkunden oder durch Vorlage einer Kopie des Testaments nachgewiesen werden. Die Gerichte stellen aber
an den Nachweis hohe Anforderungen.
Sofern die Beweisaufnahme ergibt, dass der Erblasser selbst die Urkunde vernichtet hat, so
wird vom Gericht vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat. Es besteht
aber keine Vermutung dafür, dass ein nicht mehr auffindbares Testament durch den Erblasser selbst
vernichtet wurde.
Ist auch eine Einigung vor Gericht möglich ?
Um einen Streit und ein langes Verfahren zu vermeiden wird das Gericht auf eine gütliche
Einigung hinwirken. Die Parteien können vor Gericht einen sogenannten Prozessvergleich abschließen.
Es besteht aber auch die Möglichkeit einer Einigung zwischen den Parteien im Rahmen eines
Mediationsverfahrens. Hierzu erhalten Sie nähere Informationen auf meiner Homepage und zwar
unter allgemeine Informationen und Mediation.
Welche Kosten kommen auf mich zu sofern ich mich für die Durchführung eines Erbprozessen entscheide ?
Grundsätzlich ist dazu angemerkt, dass die Partei, die den Prozess verliert die Kosten des Verfahrens
trägt. Dazu gehören neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten der Parteien
sowie die Gebühren der Rechtsanwälte. Wird eine Klage vor dem Gericht erhoben, muss der Kläger
zunächst die Gerichtskosten vorschießen.
Im Falle einer Mediation
Entscheiden sich die Erben für die Durchführung des Mediationsverfahrens, so wird auf
Stundenhonorarbasis abgerechnet.
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